Naturschutzgebiet

Auszug aus der Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Schloßberg mit Ruine Flochberg“ vom 12. Juni 2002 (GBl. v. 29.07.2002, S. 290).

 

 

 

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 9,4 ha, das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 11,7 ha.

(2) Nach dem Stand vom Mai 1998 umfasst

  • das Naturschutzgebiet auf dem Gebiet der Stadt Bopfingen auf Gemarkung Schloßberg zum Teil das Gewann Schloßberg, auf Gemarkung Bopfingen zum Teil das Gewann Stoffelhart und auf Gemarkung Bopfingen Flur 2 (Flochberg) zum Teil das Gewann Stoffelhartsfeld,
  • das Landschaftsschutzgebiet auf dem Gebiet der Stadt Bopfingen auf Gemarkung Schloßberg zum Teil das Gewann Schloßberg, auf Gemarkung Bopfingen zum Teil das Gewann Stoffelhart sowie das Flurstück Nr. 1677/1 ganz und die Flurstücke Nrn. 1677, 1679 und 1689 teilweise sowie auf Gemarkung Bopfingen Flur 2 (Flochberg) zum Teil das Gewann Stoffelhartsfeld.

(….)

Naturschutzgebiet
§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist der Erhalt und die Förderung eines landschaftlich herausgehobenen, vielfältigen, artenreichen Lebensraumkomplexes insbesondere mit Kalkmagerrasen, Hecken, Schotter- und Felsfluren, Wiesen und Gebüsch als

  1. Lebensräume vieler selten gewordener Tier- und Pflanzenarten;
  2. typischem Relikt der historischen Kulturlandschaft mit ihrem charakteristischen Landschaftsbild und hoher landeskundlicher Bedeutung;
  3. besonders abwechslungsreiches, reizvolles Landschaftsbild eines für die Erholung hochwertigen und schutzbedürftigen Raumes.
§ 4 Verbote im Naturschutzgebiet

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Veränderung oder nachhaltigen Störung im Schutzgebiet oder seines Naturhaushalts oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen oder führen können. Insbesondere sind die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Handlungen verboten.

(2) Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten:

  1. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  2. Standorte besonders geschützter Pflanzen zu beeinträchtigen oder zu zerstören;
  3. Tiere einzubringen, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  1. wild lebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören;
  2. Hunde unangeleint laufen zu lassen.

(3) (…)

(4)( …)

(5) Insbesondere bei Erholung, Freizeit und Sport ist es verboten:

  1. das Gebiet außerhalb befestigter Wege mit Fahrrädern zu befahren;
  2. die Felsbereiche zu betreten oder dort zu klettern;
  3. zu reiten;
  4. das Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Krankenfahrstühle;
  5. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen oder Kraftfahrzeuge abzustellen;
  6. Luftfahrzeuge aller Art zu betreiben, insbesondere das Starten und Landen von Luftsportgeräten (z.B. Hängegleiter, Gleitsegel, Ultraleichtflugzeuge, Sprungfallschirme) und Freiballonen sowie das Aufsteigenlassen von Flugmodellen;
  7. Stätten oder Einrichtungen für Spiel und Sport sowie sonstige Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen neu anzulegen.

(6) Weiter ist es verboten:

  1. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu hinterlassen oder zu lagern;
  2. Feuer zu machen oder zu unterhalten;
  3. Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen.